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Artikel 2 DV - Freiheit der Person(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
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Auftrag der VerfassungswerkstattDeutschland braucht eine neue demokratisch legitimierte Verfassung. Neue ForenthemenSuchen |