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Artikel 59 DV - Völkerrechtliche Vertretung des Bundes(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten. (2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes oder der Annahme durch Volksabstimmung, wenn mindestens eineinhalb Millionen Abstimmungsberechtigte oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestages eine solche Abstimmung verlangen. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.
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