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Artikel 68 DV (Vertrauensantrag, Auflösung des Bundestages)(1) Findet ein Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, nicht die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers binnen einundzwanzig Tagen den Bundestag auflösen. Das Recht zur Auflösung erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Bundeskanzler wählt. (2) Zwischen dem Antrage und der Abstimmung müssen achtundvierzig Stunden liegen. (3) Der Bundestag ist ferner aufzulösen, wenn ein darauf gerichtetes Volksbegehren zustandekommt und in einem Volksentscheid zwei Drittel der an der Abstimmung beteiligten Staatsbürger zustimmt. Quelle: Demokratiereform – Anstöße zu einer ordnungspolitischen Diskussion, Unternehmerinstitut (UNI) e.V., Berlin, Bonn 1995, Seite 90
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RE: Artikel 68 DV (Vertrauensantrag, Auflösung des Bundestages
Das Volk bestimmt in regelmäßigen Abständen die Zusammensetzung des Parlaments. Es muß in die Lage versetzt werden, es aus besonderen Anlässen auch vorzeitig wieder aufzulösen.
Quelle: Kommentar zur vorgeschlagenen Änderung aus Demokratiereform – Anstöße zu einer ordnungspolitischen Diskussion, Unternehmerinstitut (UNI) e.V., Berlin, Bonn 1995, Seite 90