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Artikel 4 DV - Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet, soweit im Zusammenhang mit der Religionsausübung weder Menschen noch Tiere gequält, verletzt, verstümmelt oder getötet werden. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Diskussion: Querdenkerforum - Sollte die Religionsausübung wirklich unbegrenzt gewährleistet werden? |
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